Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluss / Kontrakterfüllung
Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen werden dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

Aenderungen von staatlichen Abgaben (Zölle, Gebühren etc), die im Zeitpunkt des Abschlusses nicht bekannt sind, werden mit dem Kontraktpreis verrechnet. Ausgenommen davon sind die Transportpreise.

Bei Kontrakten mit längerer Laufzeit gilt es als ausgemacht, dass der Käufer die Ware ratierlich abnimmt. Ansonsten liefern wir innerhalb der vereinbarten Zeitspanne.

Bei Abnahmeverzug oder bei Zahlungsverzug setzen wir den Käufer schriftlich in Verzug. Ist während 40 Tagen keine Teillieferung möglich, so sind wir berechtigt, den Kontrakt aufzuheben und die Kosten dem Käufer zu belasten.


Erfüllungsort und Gewichtsfeststellung

Der Erfüllungsort gegenüber dem Fabrikanten ist in der Regel der Verladeort. Das Transport-Risiko liegt bei uns. Der Erfüllungsort gegenüber dem Warenverbraucher ist in der Regel der Abladeort (franko-Lieferung).
Das Gewicht wird auf einer amtlich geprüften Waage festgestellt. Ist die Gewichtsfeststellung am Entladeort unterblieben oder unmöglich, so ist das Gewicht des Verladeortes massgebend. Wir stellen dafür die Nachweise zur Verfügung.


Probenahme
Der Fabrikant ist verpflichtet, von jedem Verlad ein representatives Warenmuster zu ziehen und
mindestens 6 Monate aufzubewahren. Für die Probenahme am Entladeort ist der Käufer zuständig. Der Käufer muss den Nachweis erbringen, dass die Probenahme representativ erfolgt,
das Warenmuster versiegelt wird und durch ein neutrales Labor untersucht wird.


Warenmängel
Mängel, die bei einer sensorischen Prüfung festgestellt werden, müssen direkt nach der Entladung, spätestens aber am nächsten Geschäftstag schriftlich gerügt werden. Bei anderen Mängeln, insbesondere Abweichungen von der Spezifikation, hat der Käufer sofort nach Erhalt, spätestens aber innert 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zur Untersuchung zuzustellen. Dabei gelten die obigen Regeln der Probenahme. Einen versteckten Mangel muss der Käufer innerhalb eines Geschäftstages nach Bekanntwerden schriftlich rügen.

Werden die Fristen der vorstehenden drei Absätze nicht eingehalten, so gilt die Ware als genehmigt.

Wir leisten für Mängel der Ware entweder Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die Ersatzlieferung setzt voraus, dass die Ware unvermischt geblieben ist. Möglich ist auch die Minderung des Kaufpreises. In diesem Fall ist der Käufer beweispflichtig für die verlangte Preisminderung.


Erfüllungshindernisse
Wird nach Abschluss eines Vertrages die Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert, so ist der Vertrag oder dessen unerfüllter Teil aufgehoben. Die andere Partei ist nach dem Bekanntwerden unverzüglich zu benachrichtigen. Als höhere Gewalt gelten: Ein- oder Ausfuhrverbote im In- oder Ausland, elementare Ereignisse, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Verladesperre oder andere gleich zu betrachtende Umstände.

Maschinenschäden oder Rohstoffmangel gelten nicht als höhere Gewalt. Wer sich auf ein Erfüllungshindernis beruft, hat der andern Partei den entsprechenden Nachweis zu erbringen.


Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wenn der Käufer die Ware physisch verarbeitet, vermischt oder anderswie verbraucht, so tritt er uns erfüllungshalber seine Forderungen ab, die ihm durch den Weiterverkauf der aus unseren Produkten hergestellten Gütern oder Dienstleistungen entstanden sind.

Wird die Vorbehaltsware unverändert oder zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Umfang des Wertes unseres Guthabens beim Käufer.


Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Bedeutung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen. Als Gerichtsstand gilt der Sitz der jeweils beklagten Partei.